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Nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.

Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können, und von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen.

Diese Regelung gilt seit dem 3. Juli 2016. Ältere Meldungen basieren auf dem davor geltenden § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Ad-hoc News 2019

  • 12.11.2019

    Deutsche Wohnen SE: Deutsche Wohnen SE beschließt Rückkaufprogramm für eigene Aktien im Volumen von bis zu 750 Millionen Euro

    Deutsche Wohnen SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf Deutsche Wohnen SE: Deutsche Wohnen SE beschließt Rückkaufprogramm für eigene Aktien im Volumen von bis zu 750 Millionen Euro 12.11.2019 / 21:20 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group

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