Ad-hoc
Nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.
Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können, und von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen.
Diese Regelung gilt seit dem 3. Juli 2016. Ältere Meldungen basieren auf dem davor geltenden § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Ad-hoc News 2012
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24.10.2012
Deutsche Wohnen führt außerordentliche HV zur Schaffung neuen genehmigten Kapitals durch
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19.06.2012
Deutsche Wohnen AG setzt Bezugspreis der Barkapitalerhöhung fest
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11.06.2012
Deutsche Wohnen AG: Deutsche Wohnen AG beschließt Barkapitalerhöhung zur Finanzierung des geplanten Erwerbs der BauBeCon Gruppe
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27.05.2012
Deutsche Wohnen AG unterzeichnet Kaufvertrag zum Erwerb von Gesellschaften der BauBeCon Gruppe
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