Ad-hoc
Nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.
Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können, und von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen.
Diese Regelung gilt seit dem 3. Juli 2016. Ältere Meldungen basieren auf dem davor geltenden § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Ad-hoc News 2010
-
24.11.2010
Deutsche Wohnen AG: Frühzeitige Refinanzierung der Unternehmensgruppe abgeschlossen
Weiterlesen -
28.09.2010
Deutsche Wohnen AG: Frühzeitige Refinanzierung der Unternehmensgruppe
Weiterlesen -
01.02.2010
Deutsche Wohnen AG: Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen verlängert Bestellung des Finanzvorstands Helmut Ullrich
Weiterlesen