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22.11.2013
Deutsche Wohnen AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
STIMMRECHTSANTEILE: Deutsche Wohnen AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Deutsche Wohnen AG
22.11.2013 11:24
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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I.
Die Sun Life Financial Inc., Toronto, Kanada, die Sun Life Global
Investments Inc., Toronto, Kanada, die Sun Life Assurance Company of Canada
- U.S. Operations Holdings, Inc., Wellesley Hills, USA, die Sun Life
Financial (U.S.) Holdings, Inc., Wellesley Hills, USA, die Sun Life
Financial (U.S.) Investments LLC, Wellesley Hills, USA, und die Sun Life of
Canada (U.S.) Financial Services Holdings, Inc., Wellesley Hills, USA,
haben uns jeweils gemäß § 27 a Abs. 1 WpHG am 19.11.2013 im Zusammenhang
mit der Überschreitung der 10 % Schwelle am 28.10.2013 (Mitteilung vom
30.10.2013) Folgendes mitgeteilt:
1)
Der Meldepflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der
Gesellschaft. Alle Stimmrechte werden vollständig nach § 22 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG zugerechnet.
Die Investition der Tochtergesellschaft des Meldepflichtigen − eine
Investmentgesellschaft, die Anlagen im Namen ihrer Kunden tätigt − dient
ausschließlich der Erzielung von Handelsgewinnen.
Die Investition dient nicht der Umsetzung strategischer Ziele.
2)
Der Meldepflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf
Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu
erlangen. Es ist aber möglich, dass die Tochtergesellschaft des
Meldepflichtigen weitere Stimmrechte jedoch dann mit hoher
Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten erwirbt, wenn der Erwerb
der Stimmrechte für ihre Kunden vorteilhaft erscheint. Diese Stimmrechte
würden dann dem Meldepflichtigen erneut zugerechnet werden.
3)
Der Meldepflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft an.
4)
Der Meldepflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen-
und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des
Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG
mit, dass der Meldepflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb
der Stimmrechte aufgenommen hat. Alle Stimmrechte wurden vollständig
zugerechnet nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG
(10,01% der Stimmrechte).
II.
Die Massachusetts Financial Services Company (MFS), Boston, USA, hat uns
gemäß § 27 a Abs. 1 WpHG am 19.11.2013 im Zusammenhang mit der
Überschreitung der 10 % Schwelle am 28.10.2013 (Mitteilung vom 30.10.2013)
Folgendes mitgeteilt:
1)
Die Investition dient ausschließlich der Erzielung von Handelsgewinnen.
Die Investition dient nicht der Umsetzung strategischer Ziele.
2)
Der Meldepflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf
Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu
erlangen. Da der Meldepflichtige eine Investmentgesellschaft ist, die
Anlagen im Namen ihrer Kunden tätigt, werden weitere Stimmrechte jedoch
dann mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten erworben,
wenn der Erwerb der Stimmrechte für ihre Kunden vorteilhaft erscheint.
3)
Der Meldepflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft an.
4)
Der Meldepflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen-
und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des
Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG
mit, dass der Meldepflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb
der Stimmrechte aufgenommen hat. Alle Stimmrechte wurden vollständig
zugerechnet nach
− § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG (8,99% der Stimmrechte) und
− § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (1,02% der
Stimmrechte),
(insgesamt 10,01% der Stimmrechte).
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