Ad-hoc
Nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.
Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können, und von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen.
Diese Regelung gilt seit dem 3. Juli 2016. Ältere Meldungen basieren auf dem davor geltenden § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Ad-hoc News 2017
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26.09.2017
Deutsche Wohnen platziert erfolgreich Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 800 Millionen
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26.09.2017
Deutsche Wohnen kündigt Ausgabe neuer Wandelschuldverschreibungen und Aufforderung an Investoren, ausstehende Wandelschuldverschreibungen der Deutsche Wohnen SE zum Kauf anzubieten, an
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21.02.2017
Deutsche Wohnen AG platziert erfolgreich neue Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 800 Millionen und Barkapitalerhöhung mit einem Bruttoemissionserlös von rund EUR 545 Millionen
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21.02.2017
Deutsche Wohnen AG kündigt (i) Ausgabe neuer Wandelschuldverschreibungen, (ii) Aufforderung an Investoren, ausstehende Wandelschuldverschreibungen der Deutsche Wohnen AG zum Kauf anzubieten und (iii) Barkapitalerhöhung an
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