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Nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.

Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können, und von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen.

Diese Regelung gilt seit dem 3. Juli 2016. Ältere Meldungen basieren auf dem davor geltenden § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Ad-hoc News 2011

  • 28.12.2011

    Deutsche Wohnen und RREEF verständigen sich über Verlustausgleich

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  • 24.11.2011

    Deutsche Wohnen AG setzt Bezugspreis der Barkapitalerhöhung fest

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  • 14.11.2011

    Deutsche Wohnen AG beschließt Barkapitalerhöhung

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  • 18.03.2011

    Deutsche Wohnen AG: Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen beschließt Verlängerung des Amts von Finanzvorstand Helmut Ullrich und Bestellung von Lars Wittan zum weiteren Vorstandsmitglied ab 1. Oktober 2011

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  • 13.01.2011

    Deutsche Wohnen AG: Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen verlängert Bestellung des Vorstandsvorsitzenden Michael Zahn

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