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Nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.

Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können, und von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen.

Diese Regelung gilt seit dem 3. Juli 2016. Ältere Meldungen basieren auf dem davor geltenden § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Ad-hoc News 2009

  • 22.09.2009

    Deutsche Wohnen AG: Kapitalerhöhung: Bezugspreis einer neuen Deutsche Wohnen-Aktie beträgt EUR 4,50

    Ad-hoc-Mitteilung der Deutsche Wohnen AG Kapitalerhöhung: Bezugspreis einer neuen Deutsche Wohnen-Aktie beträgt EUR 4,50 Frankfurt am Main, 22. September 2009. Der Vorstand der Deutsche Wohnen AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Bezugspreis für die aus der am 7. August 2009 von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung

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  • 26.06.2009

    Deutsche Wohnen AG: Deutsche Wohnen beruft außerordentliche Hauptversammlung zu Beschluss über Kapitalerhöhung ein

    Ad hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG Außerordentliche Hauptversammlung zu Kapitalerhöhung 26. Juni 2009 Deutsche Wohnen AG: Deutsche Wohnen beruft außerordentliche Hauptversammlung zu Beschluss über Kapitalerhöhung ein Deutsche Wohnen beruft außerordentliche Hauptversammlung zu Beschluss über Kapitalerhöhung ein Frankfurt, 26. Juni 2009. Der Vorstand

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