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Nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.

Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können, und von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen.

Diese Regelung gilt seit dem 3. Juli 2016. Ältere Meldungen basieren auf dem davor geltenden § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Ad-hoc News 2008

  • 18.06.2008

    Deutsche Wohnen AG: Veräußerung der Kabelgesellschaft AKF

    Die Deutsche Wohnen AG, Frankfurt, veräußert ihre Konzerngesellschaft AKF-Telekabel TV und Datennetze GmbH einschließlich der von ihr gehaltenen Beteiligungen, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörde, an die Versatel AG, Berlin, und gibt damit ihr Geschäftsfeld Kabeldienstleistungen vollständig auf. Damit setzt die Deutsche Wohnen

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  • 27.03.2008

    Deutsche Wohnen AG: Ergebnisse 2007 und Anlassprüfung der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V.

    Die Deutsche Wohnen legt heute, 27. März 2008, Geschäftszahlen zum Geschäftsjahr 2007 vor. Nach dem Zusammenschluss mit der GEHAG-Gruppe wurden zwei Konzernabschlüsse 2007 erstellt: Der offizielle Abschluss berücksichtigt die GEHAG ab Closing der Transaktion (August 2007) über fünf Monate. Der die Ertragslage der Gruppe weitaus besser zeigende Pro

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  • 11.02.2008

    Deutsche Wohnen AG: Restrukturierungsprogramm vor Umsetzung

    Der Vorstand der Deutsche Wohnen AG hat heute die Neustrukturierung der Deutsche Wohnen Gruppe beschlossen. Die Folgen sind Standortschließungen und Personalabbau. Bis 2009 werden konzernweit im Segment Wohnen von derzeit rund 490 Arbeitsplätzen insgesamt ca. 140 Arbeitsplätze eingespart und jährlich insgesamt Personaleinsparungseffekte in Höhe von

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