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Nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MMVO) müssen Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen.

Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können, und von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen.

Diese Regelung gilt seit dem 3. Juli 2016. Ältere Meldungen basieren auf dem davor geltenden § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Ad-hoc News 2008

  • 18.06.2008

    Deutsche Wohnen AG: Veräußerung der Kabelgesellschaft AKF

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  • 27.03.2008

    Deutsche Wohnen AG: Ergebnisse 2007 und Anlassprüfung der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V.

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  • 11.02.2008

    Deutsche Wohnen AG: Restrukturierungsprogramm vor Umsetzung

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