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Nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen Inlandsemittenten von
Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen,
unverzüglich veröffentlichen.
Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist es, einen gleichen Informationsstand
der Marktteilnehmer durch eine schnelle und gleichmäßige Unterrichtung des
Marktes zu erreichen, damit sich keine unangemessenen Börsen- oder Marktpreise
aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Unterrichtung des Marktes bilden.
Die Ad-hoc-Publizitätspflicht dient daher dem Interesse des gesamten
Anlegerpublikums, sichert die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und
schafft gleiche Chancen durch Transparenz.
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